Die wichtigsten Tipps und Tricks für geringfügige Jobs - Wie viel darf ich verdienen? Bin ich versichert?

von Karl Edlbauer

Aktualisiert: 16.11.2023 Lesedauer: ca 8min

Junger Verkäufer in geringfügigem Job

Ein geringfügiger Job ist eine großartige Möglichkeit, dein Budget aufzubessern und Berufserfahrung zu sammeln, während du noch in Ausbildung bist. Die geringfügige Beschäftigung ist eine Form der Teilzeitarbeit, bringt jedoch auch einige rechtliche Regelungen und Pflichten mit sich. Seit den 1990er Jahren ist die Anzahl der geringfügig beschäftigten Personen enorm angewachsen und betrifft vorrangig Personen in der Gastronomie und im Handel. Obwohl geringfügige Jobs eine gute Möglichkeit sind, neben der Schule oder dem Studium etwas dazuzuverdienen, solltest du dabei einige Dinge beachten, damit es nicht zu Nachzahlungen oder sonstigen Probleme kommt. Wusstest du, dass du sogar zwei geringfügige Jobs haben darfst, wenn du gewisse Richtlinien beachtest? Wir haben dir von der Sozialversicherung über die Geringfügigkeitsgrenze bis hin zur Kündigung alles zusammengefasst, was du darüber wissen musst. 

Ja, man kann zwei oder mehr geringfügige Jobs gleichzeitig haben, allerdings müssen einige Aspekte bei Versicherung und Steuern beachtet werden.
Ist dein Gesamteinkommen aus beiden Jobs unter der Geringfügigkeitsgrenze, passt alles. Verdienst du insgesamt mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, kann es zu Sozialversicherungsnachzahlungen kommen, weil du mehrfach versichert bist.
Du bist bei einer geringfügigen Anstellung nur teilversichert, also unfallversichert. Zusätzlich kannst du dich freiwillig kranken- und pensionsversichern. Eine Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich.



Wann ist man geringfügig beschäftigt? 

Du befindest dich in einer geringfügigen Beschäftigung, wenn dein monatliches Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze 2023 von 500,91€ Euro brutto nicht überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze 2024 liegt bei 518,44 Euro. Wichtig: Für die Geringfügigkeitsgrenze werden Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss oder Weihnachtsgeld nicht berücksichtigt, es geht einzig und allein um den Bruttoverdienst pro Kalendermonat. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich an die Konjunktur und die Inflation angepasst. Hier kannst du sehen, wie sich die Geringfügigkeitsgrenze in den letzten Jahren verändert hat:

Jahr

Verdienst pro Arbeitstag

Verdienst pro Monat

2024

nicht mehr relevant

518,44 Euro

2023

nicht mehr relevant

500,91 Euro

2022

nicht mehr relevant 

485,85 Euro

2021

nicht mehr relevant 

475,86 Euro

2020

nicht mehr relevant

460,66 Euro

2019

nicht mehr relevant

446,81 Euro

2018

nicht mehr relevant

438,05 Euro

2017

nicht mehr relevant

425,70 Euro

2016

31,92 Euro

415,72 Euro

2015

31,17 Euro

405,98 Euro

#hokifyexpertentipp: Mit 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben und für die Einstufung der Beschäftigung ist nur mehr die monatliche Grenze relevant. Es ist daher egal, an wie vielen Tagen du arbeitest um ein gewisses Einkommen zu beziehen. Solange der monatliche Bruttoverdienst unterhalb der jährlichen Grenze ist, wirst du als geringfügig eingestuft.


Sozialversicherung bei Geringfügiger Beschäftigung

Wenn du in einem Vollzeit- oder Teilzeitjob arbeitest und mehr verdienst, als die Geringfügigkeitsgrenze, bist du vollversichert. 

#hokifyerklärt: Vollversicherung bedeutet, dass du in vollem Umfang sozialversichert bist. Dein Arbeitgeber führt für dich Sozialversicherungsbeiträge ab, wodurch du kranken-, unfall- und pensionsversichert bist. Das ist in Österreich gesetzlich vorgeschrieben und wird von deinem Arbeitgeber automatisch gemacht, wenn du in Voll- oder Teilzeit arbeitest.  


Bei einer geringfügigen Anstellung bist du nicht automatisch vollversichert, sondern nur teilversichert. Das bedeutet, dass du nicht wie oben erklärt pensions-, kranken- und unfallversichert bist, sondern nur wie folgt:  

  • Unfallversicherung bei geringfügigen Jobs:
    Geringfügige Beschäftigte sind unfallversichert und müssen vom Arbeitgeber beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet werden.

  • Krankenversicherung und Pensionsversicherung bei geringfügigen Jobs:
    In einer geringfügigen Beschäftigung hat man keine Kranken- und Pensionsversicherung. Jedoch wird von der Arbeiterkammer eine freiwillige Pensions- und Krankenversicherung um 70,72 Euro pro Monat (Stand 2023) empfohlen, um Anspruch auf Krankengeld zu bekommen und in die Pensionskasse einzuzahlen (nur möglich mit Wohnsitz im Inland). Diese Selbstversicherung muss beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt werden und vom geringfügigen Beschäftigten selbstständig monatlich eingezahlt werden. So ist sichergestellt, dass du auch im Krankenstand weiterhin Geld ausbezahlt bekommst

  • Arbeitslosenversicherung bei geringfügigen Jobs:
    Bei der Geringfügigen Beschäftigung gibt es keine Arbeitslosenversicherung. Es kann auch keine Selbstversicherung gegen Arbeitslosigkeit abgeschlossen werden. 

Zur besseren Übersicht haben wir dir eine Zusammenfassung aller Versicherungen zusammengestellt, die du als geringfügig Beschäftigter berücksichtigen musst: 

Versicherung

Verpflichtende Versicherung

Selbstversicherung

Unfallversicherung

Ja

Nicht notwendig

Krankenversicherung

Nein

Freiwillig möglich

Pensionsversicherung

Nein

Freiwillig möglich

Arbeitslosenversicherung

Nein

Nicht möglich



Manche Personen sind von der freiwilligen Selbstversicherung ausgenommen. Die folgenden Personen können keine freiwillige Selbstversicherung abschließen: 

  • Bezieher von Alterspension

  • Pflichtversicherte auf Grund von anderer Beschäftigung (Bauern, Beamte, etc.)

  • Gesetzliche berufliche Vertreter von freien Berufen (Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, etc.) 

  • Personen die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen

  • Personen die Kinderbetreuungsgeld beziehen

  • Personen die Grenzgänger sind.

#hokifyexpertentipp: Wenn du dich für eine freiwillige Sozialversicherung entscheidest, kannst du einen Dauerauftrag einstellen. So vergisst du nicht darauf, den monatlichen Beitrag pünktlich zu bezahlen.



2 geringfügige Jobs: Mehrfachversicherung und Nachzahlung

Hast du zwei oder mehr geringfügige Jobs gleichzeitig, kann es zu einer Mehrfachversicherung kommen. Mehrfachversicherung bedeutet, dass dich beide Arbeitgeberinnen bei der Sozialversicherung anmelden und kann dich schnell Geld kosten! Für viele geringfügige Beschäftigte gibt es zum Ende des Jahres die große Überraschung: Die Sozialversicherung muss nachgezahlt werden, so dass im Endeffekt nicht viel mehr Nettogehalt durch die geringfügige Beschäftigung übrig bleibt. Wenn man gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungen hat oder geringfügige Beschäftigung in Kombination mit einer vollversicherten Beschäftigung ausübt, sind besondere Regeln und Auswirkungen zu beachten - oder du läufst Gefahr einen großen Teil deines Verdienstes am Ende des Jahres an die Versicherung abführen zu müssen.

Wenn gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden und das gesamte monatliche Gehalt die Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro (Stand 2023) bzw. 518,44 Euro (Stand 2024) übersteigt, ist man automatisch Kranken- und Unfallversichert und muss für das gesamte Gehalt einen Beitrag für die Versicherungen abführen. Das gleiche gilt, wenn eine Geringfügige Beschäftigung neben einem vollversicherten Job ausgeübt wird - man ist automatisch Kranken- und Unfallversichert und muss Beiträge entrichten. Kurz gesagt: Überschreitet dein gesamtes monatliches Bruttoeinkommen (Summe von allen Beschäftigungen) die Geringfügigkeitsgrenze, bist du dazu verpflichtet, Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung zahlen.

Wie kommt es zu der Nachzahlung?

Nehmen wir an, dass du bei Arbeitgeber A 20 Stunden pro Woche als Bürokaufmann arbeitest und daher vollversichert bist (es werden automatisch die Beiträge für Sozialversicherung abgeführt). Daneben arbeitest du bei Arbeitgeber B 5 Stunden pro Woche geringfügig als Kellner. Arbeitgeber A führt den vollen Sozialversicherungsbeitrag ab, Arbeitgeber B führt nur die Beiträge für deine geringfügige Beschäftigung ab (Beitrag zur Unfallversicherung). Das bedeutet jedoch dass dein Einkommen insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und du deswegen auch für dein geringfügiges Gehalt den vollen Sozialversicherungsbeitrag bezahlen musst. Für die Berechnungsgrundlage wird also dein Gesamteinkommen herangezogen - liegt das über der Geringfügigkeitsgrenze, können Nachzahlungen auf dich zukommen.

Warum werde ich nicht früher über die Nachzahlung informiert?

Einfach gesagt, weil deine Arbeitgeber nichts voneinander wissen müssen. Arbeitgeber B weiß vielleicht gar nicht, dass du auch Teilzeit bei Arbeitgeber A arbeitest und führt deswegen nur die Beiträge für deine geringfügige Versicherung ab. Erst am Ende des Jahres prüft die Gebietskrankenkasse deine Beschäftigungen und erst ab diesem Zeitpunkt wirst du über die notwendige Nachzahlung für Kranken- und Pensionsversicherung für dein geringfügiges Einkommen hingewiesen.

Wie kann ich die Nachzahlung verhindern?

Sofern dein Gesamteinkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gar nicht. Wir empfehlen dir deshalb, dich bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen im Voraus beim Arbeitgeber zu informieren und gegebenenfalls die notwendigen Beiträge monatlich auf die Seite zu legen oder direkt einzuzahlen. So vermeidest du ungute Überraschungen am Jahresende.

Wie kann ich dazu verdienen, ohne Beiträge für die Sozialversicherung abführen zu müssen? 

Ganz einfach - so lange dein monatliches Bruttogehalt in Summe nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, kannst du beitragsfrei (=ohne Sozialversicherung abführen zu müssen) dazuverdienen. Sollte jedoch deine Beschäftigung oder die Summe deiner Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, kannst du nicht beitragsfrei dazuverdienen - für jeden weiteren Verdienst müssen Beiträge für die Sozialversicherung abgeführt werden. Zur Erläuterung haben wir unten 2 unterschiedliche Beispiele angeführt.

Beispiel 1:
Alin arbeitet Teilzeit als Kellner in Wien (Verdienst brutto pro Monat 1.200 Euro, Vollversicherung). Er möchte sein monatliches Budget verbessern und nimmt für 3 Monate einen geringfügigen Job als Promoter an (Verdienst: 400 Euro brutto pro Monat). Am Ende des Jahres kommt die große Überraschung und Alin muss für sein geringfügiges Gehalt einen Beitrag für die Sozialversicherung nachzahlen → Nachzahlung wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch die Kombination der beiden Beschäftigungsverhältnisse (1.200 Euro + 400 Euro = 1.600 Euro) und der Vollversicherung bei seiner Beschäftigung als Kellner.



Beispiel 2:
Aisha arbeitet geringfügig als Call Center Agent neben ihrem Studium und verdient 300 Euro brutto pro Monat. Ein befreundeter Studienkollege sucht für eine kleine Promotion Tour geringfügige Mitarbeiterinnen für die Sommermonate mit einem monatlichen Gehalt von 300 Euro brutto pro Monat. Trotz zwei getrennt geringfügigen Beschäftigungen überschreitet Aisha in Summe für die Sommermonate die Geringfügigkeitsgrenze (300 Euro + 300 Euro = 600 Euro brutto pro Monat) und muss daher am Ende des Jahres für das gesamte Einkommen in diesen Sommermonaten die Beiträge für die Sozialversicherung nachzahlen.


Wechsel von Geringfügigkeit (Teilversicherung) auf Vollversicherung

Wird während eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses das Ausmaß der Arbeitszeit erhöht und somit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten liegt ab Beginn des jeweiligen Kalendermonats eine Vollversicherung vor und der Arbeitgeber muss die notwendige Meldung an die Versicherungsträger bekannt geben und die notwendigen Versicherungsbeiträge abführen. Wird eine Vollversicherung auf eine Teilversicherung gewechselt (z.B. Verdienst davor 1.200 Euro pro Monat, Verdienst nach der Anpassung 400 Euro pro Monat) so endet die Vollversicherung mit dem Ende des Beitragszeitraumes und ab dem Folgemonat gilt die neue Beschäftigungsgruppe (und die angepassten Versicherungsbeiträge).

Gehaltsanspruch und Urlaubsanspruch bei geringfügiger Beschäftigung

Bis auf die bisher genannten Ausnahmen, gelten für geringfügig Beschäftigte die gleichen Regelungen wie für vollversicherte Arbeitnehmer. Daher hast du folgende Ansprüche:

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Kündigung bei Geringfügiger Beschäftigung

Grundsätzlich können sowohl du als auch dein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Wenn nicht anders im Kollektiv- oder Arbeitsvertrag vereinbart, gilt für unbefristet geringfügige Beschäftigte eine 6-wöchige Kündigungsfrist. Diese Frist gilt jedoch nicht nur für Arbeitgeber, sondern ebenso für Arbeitnehmer.

Checkliste für geringfügige Beschäftigung:

  • Du bist geringfügig beschäftigt, wenn dein gesamter monatlicher Verdienst nicht die Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro brutto pro Monat (Stand 2023) bzw. 518,44 Euro pro Monat (Stand 2024) übersteigt.

  • Bei mehrfachen Anstellungen gilt die Summe aller Einkünfte pro Monat (ohne Sonderzahlungen) als Basis zur Berechnung der Beschäftigungsart.

  • Bei einer geringfügigen Anstellung bist du automatisch unfallversichert - Jedoch hast du keine automatische Kranken- und Pensionsversicherung. Diese kann jedoch freiwillig als Selbstversicherung abgeschlossen werden.

  • In einer geringfügigen Beschäftigung bist du NICHT arbeitslosenversichert und du kannst die Versicherung auch nicht freiwillig abschließen.

  • Überschreitest du die Geringfügigkeitsgrenze bist du vollversichert und muss gegebenenfalls am Ende des Jahres Teile der Sozialversicherung für die gesamten Einkünfte nachzahlen.

  • Bei einer geringfügigen Beschäftigung hast du wie bei Vollversicherung einen Anspruch auf Pflegefreistellung, Urlaub und Abfertigung, Sonderzahlungen (je nach KV) und einen Anspruch auf Mindestlohn laut Kollektivvertrag.

  • Die Kündigung bei geringfügigen Arbeitern wird in den Bestimmungen des Kollektivvertrags geregelt, eine Kündigung von Angestellten unterliegt seit 01.01.2018 der normalen 6-Wochen Kündigungsfrist bei Arbeitgeberkündigung

Urlaubsgeld: Mythos oder Fakt 🤔

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

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